Überlaufendes E-Mail-Postfach ist keine Rechtfertigung für Nichteinladung eines geeigneten, schwerbehinderten Bewerbers
Das Oberlandesgericht Köln hatte einen Bewerber, der sich Anfang August2015 auf eine ausgeschriebene Stelle als Quereinsteiger für den Gerichtsvollzieherdienst beworben hatte, auf Grund eines überlaufendenOutlook-Postfachs übersehen und ihn deshalb insbesondere nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen. In seiner Bewerbung wies er auf seinebestehende Behinderung und Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten hin.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt den Arbeitnehmer vor Benachteiligungen auf Grund der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Identität und auch einer Behinderung. Bei einem Verstoß gegen die Vorschriften des AGG steht demArbeitnehmer bzw. Diskriminierten ein Entschädigungsanspruch zu. Interessant ist dabei, dass dabei strenge Beweislastregelungen gelten. Daher ist die Geltendmachung solcher Ansprüche wahrscheinlich, denn der Geschädigte muss lediglich Indizien einer Diskriminierung beweisen. Der Arbeitgeber kann zwar darlegen, dass keine Diskriminierung vorlag – in der Praxis hat das nur selten Erfolg. So auch im vorliegenden Fall:
Gem. § 165 Satz 3 SGB IX muss ein öffentlicher Arbeitgeber schwerbehinderte Bewerber immer zu einem Vorstellungsgespräch einladen, sofern die fachliche Eignung nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Das beklagte Land führte an, dass dieBewerbung durch ein „schnell überlaufendes Outlook-Postfach“ sowie ungenaue Absprachen der mit der Bewerbung befassten Mitarbeiter schlicht nicht an die richtige Stelle gelangt sei und nur deshalb nicht berücksichtigt worden sei. E-Mails seien versehentlich in andere Postfächer verschoben worden, obwohl sie noch nicht bearbeitet wurden. Das beklagte Land betonte, dass nur deshalb und nicht wegen seiner Behinderung der Kläger unberücksichtigt geblieben und so nicht eingeladen worden sei.
Das Bundesarbeitsgericht stellte in seiner Entscheidung klar, dass das beklagte Land den Kläger wegen seiner bestehenden Schwerbehinderung hätte einladen müssen. Die Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch habe die Vermutung begründet, dass der Kläger wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden sei. Das Gericht sah diese Vermutung nicht als widerlegt an, denn die Bewerbung sei dem Landunstreitig zugegangen und weitere Anhaltspunkte, um die Vermutung zu widerlegen, führte das beklagte Land nicht an. Ein volles Outlook-Postfach liegt in der Risikosphäre des jeweiligen Inhabers.
Als Quintessenz des Falles bleibt festzuhalten:
Sofern ein Arbeitgeber AGG-Klagen vermeiden möchte, müssen sie auf zuverlässige unternehmensinterne Abläufe achten. Vor allem gilt dies für die Erstellung der Stellenausschreibung und der sorgfältigen Kontrolle und Bearbeitung der eingehenden Unterlagen sowie für etwaige Rückmeldung an die Bewerber; anderenfalls sind Arbeitgeber Entschädigungsansprüchen ausgesetzt.