Nicht die erfreulichste Maßnahme für Insolvenzverwalter: oft müssen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit auch Mitarbeiter entlassen. So werden zum Beispiel auch beim insolventen Reiseanbieter Thomas Cook derzeit rund 1.000 Mitarbeiter entlassen.

Wenn eine Vielzahl von Arbeitnehmern eines Unternehmens entlassen werden sollen, muss der Insolvenzverwalter eine so genannte Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu machen – und zwar vor der beabsichtigten Entlassung, also der Kündigungserklärung. Tut er dies nicht oder nicht in der richtigen Reihenfolge, ist die Kündigung nicht wirksam erklärt, somit nichtig und der Arbeitnehmer kann Erfolg mit seiner Kündigungsschutzklage haben.

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Keine Rolle spielt es dabei übrigens, wenn der Insolvenzverwalter bereits vor dem Absenden der Massenentlassungsanzeige zur Kündigung entschlossen ist, nicht einmal dann, wenn er die Kündigungsschreiben schon vorbereitet und unterschrieben hat! Maßgeblich ist nur die „richtige“ Reihenfolge von Massentenlassungsanzeige und Kündigungszustellung.

(BAG, Urteil vom 13.06.2019 – 6 AZR 459/18)

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