Die Arbeitnehmerin war nun schon einige Wochen krank. Da klingelte es an ihrer Tür – der Besucher war ihr Chef! Allerdings wollte er ihr weder Händchen halten noch gute Besserung wünschen. Er wünschte vielmehr, dass sie einen Aufhebungsvertrag unterzeichne und hatte diesen auch gleich mitgebracht… Die Frau unterschrieb an Ort und Stelle – und wollte ihre Zustimmung später widerrufen und berief sich dabei darauf, dass die Unterzeichnung in ihren Privaträumen stattgefunden habe.
Hierzu meinte das Arbeitsgericht, dass ihr kein Widerrufsrecht nach §355 BGB zusteht, nur weil der Aufhebungsvertrag in ihren Wohnung geschlossen wurde. Laut §§312 ff. ist das Widerrufsrecht ersichtlich nicht ausschliesslich auf das Arbeitsrecht zugeschnitten.
Hierzu meinte das Arbeitsgericht, dass ihr kein Widerrufsrecht nach §355 BGB zusteht, nur weil der Aufhebungsvertrag in ihren Wohnung geschlossen wurde.
Allerdings muss ein solcher Aufhebungsvertrag nach „dem Gebot des fairen Verhandeln zustande gekommen sein“. Dieses Gebot ist eine vertragliche Nebenpflicht und wird verletzt, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schafft, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners erheblich erschwert. Dies sah das Gericht als gegeben ab und verurteilte den Arbeitgeber dazu, den Zustand wiederherzustellen, der ohne die Pflichtverletzung bestünde.